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Die Legende vom Müller von Sanssouci
 

König zum Müller: "Ich frage Ihn, ob er die Mühle, welche mich mit ihrem Geklapper Tag und Nacht stört, fortnehmen will oder nicht? Sonst werde ich Gewalt anwenden lassen!"

Müller zum König: "Majestät verzeihen, die Mühle ist mir wert und laut Urkunde Erbstück meiner Vorfahren; auch ginge es wohl, wenn wir in Berlin kein Kammergericht hätten!"

König (beiseite): "Mist!"








Was damals wirklich geschah:

Dieser Ausspruch Friedrichs II. meint nicht etwa den windigen Müller von Sanssouci namens Grävenitz - er gilt dem Wasser-Müller Christian Arnold aus Pommerzig in der Neumark. Dem gehört seit 1762 die "Krebsmühle" - beziehungsweise besitzt er sie in Erbpacht. Fast 16 Jahre geht alles gut - doch dann versiegt der Quell, der die Mühle speist: Landrat v. Gersdorff geruht oberhalb der Arnoldschen Wassermühle ein paar Karpfenteiche anzulegen; ein historisches Beispiel dafür, wie weiland die Obrigkeit dem Mittelstand das Wasser abgräbt. Aus dem Mühlenfließ wird ein kärgliches Rinnsal; das Mühlrad steht fast stille, Arnold gerät mit den Pachtzahlungen in Verzug; und schließlich hat er eine Klage seines Erbzinsherrn Graf Schmettau am Hals... Der Müller hat keine Chance: 1778 kommt die Mühle unter den Hammer.
Aber er greift nach einem Strohhalm: Eine Schadenersatzklage soll die Lage der Dinge klären. Schließlich sei ihm mit dem Wasser die Existenzgrundlage entzogen worden... Kurzer Prozeß beim Obergericht der Provinz in Küstrin. Die Klage wird abgewiesen. Ein Wassermüller, lächerlich!

Zweihundert Kilometer weiter kuriert Friedrich II., König von Preußen, derweil sein Podagra. Er hat seit jeher eine Pike auf die gesetzgebende Obrigkeit.
Schon 1752 schrieb er in seinem politischen Testament:

`Ich habe in diesem Lande einander widersprechende Gesetze vorgefunden, die statt den Parteien zu helfen, die strittigen Sachen nur noch verwickelter machten und die Prozesse in die Länge zogen. Ich habe daher dem Großkanzler Cocceji meine Absicht mitgeteilt, die Gesetze zu reformieren und keine anderen zu erlassen, als solche, die auf natürliche Gerechtigkeit gegründet sind. Dieser ehrwürdige Beamte führte diesen Plan unter allgemeiner Zustimmung durch. Jetzt ist sichergestellt, dass die Ungerechtigkeiten seltener vorkommen als früher, dass die Richter rechtschaffender, die Verfahren kürzer sind und dass wenig Streitfälle bei den Gerichten anhängig werden."

Der "Alte Fritz", wie der König von seinen Untertanen inzwischen halb fürchtig, halb bewundernd genannt wird, hat seine Ohren überall. Der Ausspruch "Rußland ist groß, und der Zar ist weit" gilt für Brandenburg-Preußen keinesfalls. Und folgerichtig stolpert Friedrich II. nur wenig später über den Küstriner Urteilsspruch. Er besinnt sich auf die 1754 geschaffene Visitationsordnung, die ihm einräumt, Richterschaft und Justizbeamte persönlich zu kontrollieren, und verweist die Rechtssache Wassermüller vs. Landrat ans Kammergericht nach Berlin - auf daß jenes im Sinne des Müllers Arnold entscheide. Typischer Fall von Denkste - auch die Berliner Richter weisen den Revisionsantrag am 8. Dezember 1779 ab.

Damit haben die Richter den Rubikon überschritten: Stinksauer (wir ersparen Ihnen an dieser Stelle die dazugehörigen Verbalinjurien) läßt Friedrich II. den Großkanzler Max v. Fürst und die drei verantwortlichen Gerichtsräte im Berliner Stadtschloß antanzen, beschimpft sie als "Schelme" und "Spitzbuben" und ihr Urteil als "Fickfackerei". Großkanzler v. Fürst, der dem König schon lange ein Dorn im Auge ist, wird mit den Worten: "Marsch Marsch, Seine Stelle ist schon besetzt!" aus dem Amt gejagt. Alle beteiligten Justizbeamten werden verhaftet und für ein Jahr auf die Festung Spandau geschafft, wo sie allerdings, glaubt man dem Tagebuch des beteiligten neumärkischen Regierungsrates Johann Ernst Neumann, in Saus und Braus leben. Ihrer Ämter verlustig gehen auch Landrat von Gersdoff und der Präsident der neumärkischen Regierung, Graf Finck von Finckenstein. Und obendrein kassiert der König das Urteil: Wassermüller Arnold kriegt seine Mühle wieder; die Gersdorffschen Karpfenteiche werden zugeschüttet.

Und was spielt sich an der Mühle von Sanssouci ab?

1736 erhält der Bornstedter Müller Johann Wilhelm Grävenitz die Erlaubnis, eine Bockwindmühle zu bauen. Zwei Jahre später klappert sie das erstmal auf dem Wüsten Berg - für 40 Taler Pacht und einen Grundzins von 10 Talern. Ein idealer Standort - bis Friedrich II., seit 1740 König, auf dem Hügel das Schloß Sanssouci bauen läßt - mitten hinein in den Windkanal.
Das ist kein Racheakt, eher ein frühkindliches Trauma - bzw. ein Traum: Schon als Jüngling mußte Friedrich II. ganze Tage mit seinem Vater in dessen Küchengarten ("Marly") am Fuße des Berges verbringen. Während der Soldatenkönig schießen übte und kegelte, erging sich der Kronprinz in den umliegenden Wäldern, um sich dem nicht immer zarten Zugriff des Vaters zu entziehen. Damals muß er beschlossen haben, dort oben, auf dem höchsten Berg der Hügelgruppe, sein Schloß zu bauen.
Nachdem das Schloß steht, fehlt's der Mühle an Wind; der Müller schrammt am wirtschaftlichen Abgrund entlang - aber alles Lamentieren stößt auf taube Ohren: Friedrich will die Mühle behalten, weil sie "dem Schloß eine Zierde mache". Friedrich schreibt viel Geld in den Wind: Jahr für Jahr bezahlt er dem Müller dessen Verluste. 1770 genehmigt er eine Felsmauer, damit der Mühlenhügel nicht in sich zusammenrutscht. Erst 1790 baut der aus Holland nach Potsdam eingewanderte Zimmermeister van der Bosch die Holländermühle in heutiger Gestalt für den neuen Müller Vogel.
Den Dauerstreit um den Standort beendet erst Friedrich Wilhelm IV. im Jahre 1841: Er kauft die Mühle für 8291 Taler und läßt das Areal zu einem romantischen Mühlenort umbauen - mit neuem Müller- und Gästehaus, neuer Stützmauer und Pergola. Kurz vorher verleiht er Müller Meyer das Mühlenrecht - zieht es aber 1859 wieder zurück und entschädigt den Müller mit 4000 Talern. Seitdem wird am Schlosse Sanssouci kein Korn mehr gemahlen.

Wie beide Geschichten miteinander "vermahlen" ("vermählt...?") wurden:

Zeit macht Überlieferungen unscharf, und da die Mühle hinter dem Schlosse schon damals wegen ihrer Bekanntheit mehr hermacht, verknüpfen die Historienschreiber den Gerichtsfall des Wassermüllers mit dem vergleichsweise zaghaften Aufbegehren des Sanssouci-Müllers. Denn schon bald nach dem Tode Friedrichs II. und erst recht nach dem Zusammenbruch Preußens 1806 - dank Napoleon - wird die Person des großen Königs glorios verklärt und geradezu neu erschaffen; dazu werden Geschichte und Geschichten zurechtgebogen, daß es eine Lust ist. Eine dieser Bemühungen - siehe oben.

Fassen wir zusammen: In Wirklichkeit wollte also nie der König den Müller und seine Mühle vertreiben, sondern eigentlich wollte der Müller aus Sorge um die Wirtschaftlichkeit die Mühle versetzen - im wahrsten Wortsinn.

Und daß sich der König seiner eigenen Justiz gebeugt hat - Pustekuchen: Die Kassierung des Küstriner Urteilsspruches zeugt von einer groben Rechtsbeugung - ganz im Sinne des ständischen Geistes der damaligen Zeit - und lastet schwer wie ein Mühlstein auf der Rechtsgeschichte. Aber nicht deswegen zieht's auch heute noch Jurastudenten nach Potsdam - quasi an den Tatort -, sondern weil dieser Mühlstein gleichermaßen ein Grundstein der preußischen Rechtsgeschichte geworden ist:

1780, ein Vierteljahr nach den Turbulenzen um den Arnold-Prozeß, beauftragt Friedrich II. seinen neuen Großkanzler Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer mit der Zusammenfassung der geltenden Gesetze im Lande zu einem einheitlichen Werk, aus dem bald das "Allgemeine preußische Landrecht" entsteht - mit über 19000 Paragraphen des Zivil- und Strafrechts, des Verwaltungs- und Verfassungsrechts. Friedrich der Große erlebt die Ausführung nicht mehr - er stirbt 1786; erst acht Jahre später tritt das juristische Riesenpaket in Kraft.

 
 
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