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Die
Legende vom Müller von Sanssouci
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Was damals wirklich geschah: Dieser
Ausspruch Friedrichs II. meint nicht etwa den windigen Müller
von Sanssouci namens Grävenitz - er gilt dem Wasser-Müller
Christian Arnold aus Pommerzig in der Neumark. Dem gehört seit
1762 die "Krebsmühle" - beziehungsweise besitzt er
sie in Erbpacht. Fast 16 Jahre geht alles gut - doch dann versiegt
der Quell, der die Mühle speist: Landrat v. Gersdorff geruht
oberhalb der Arnoldschen Wassermühle ein paar Karpfenteiche anzulegen;
ein historisches Beispiel dafür, wie weiland die Obrigkeit dem
Mittelstand das Wasser abgräbt. Aus dem Mühlenfließ
wird ein kärgliches Rinnsal; das Mühlrad steht fast stille,
Arnold gerät mit den Pachtzahlungen in Verzug; und schließlich
hat er eine Klage seines Erbzinsherrn Graf Schmettau am Hals... Der
Müller hat keine Chance: 1778 kommt die Mühle unter den
Hammer. Zweihundert
Kilometer weiter kuriert Friedrich II., König von Preußen,
derweil sein Podagra. Er hat seit jeher eine Pike auf die gesetzgebende
Obrigkeit. Der "Alte Fritz", wie der König von seinen Untertanen inzwischen halb fürchtig, halb bewundernd genannt wird, hat seine Ohren überall. Der Ausspruch "Rußland ist groß, und der Zar ist weit" gilt für Brandenburg-Preußen keinesfalls. Und folgerichtig stolpert Friedrich II. nur wenig später über den Küstriner Urteilsspruch. Er besinnt sich auf die 1754 geschaffene Visitationsordnung, die ihm einräumt, Richterschaft und Justizbeamte persönlich zu kontrollieren, und verweist die Rechtssache Wassermüller vs. Landrat ans Kammergericht nach Berlin - auf daß jenes im Sinne des Müllers Arnold entscheide. Typischer Fall von Denkste - auch die Berliner Richter weisen den Revisionsantrag am 8. Dezember 1779 ab. Damit haben die Richter den Rubikon überschritten: Stinksauer (wir ersparen Ihnen an dieser Stelle die dazugehörigen Verbalinjurien) läßt Friedrich II. den Großkanzler Max v. Fürst und die drei verantwortlichen Gerichtsräte im Berliner Stadtschloß antanzen, beschimpft sie als "Schelme" und "Spitzbuben" und ihr Urteil als "Fickfackerei". Großkanzler v. Fürst, der dem König schon lange ein Dorn im Auge ist, wird mit den Worten: "Marsch Marsch, Seine Stelle ist schon besetzt!" aus dem Amt gejagt. Alle beteiligten Justizbeamten werden verhaftet und für ein Jahr auf die Festung Spandau geschafft, wo sie allerdings, glaubt man dem Tagebuch des beteiligten neumärkischen Regierungsrates Johann Ernst Neumann, in Saus und Braus leben. Ihrer Ämter verlustig gehen auch Landrat von Gersdoff und der Präsident der neumärkischen Regierung, Graf Finck von Finckenstein. Und obendrein kassiert der König das Urteil: Wassermüller Arnold kriegt seine Mühle wieder; die Gersdorffschen Karpfenteiche werden zugeschüttet. Und
was spielt sich an der Mühle von Sanssouci ab? 1736
erhält der Bornstedter Müller Johann Wilhelm Grävenitz
die Erlaubnis, eine Bockwindmühle zu bauen. Zwei Jahre später
klappert sie das erstmal auf dem Wüsten Berg - für 40 Taler
Pacht und einen Grundzins von 10 Talern. Ein idealer Standort - bis
Friedrich II., seit 1740 König, auf dem Hügel das Schloß
Sanssouci bauen läßt - mitten hinein in den Windkanal.
Wie beide Geschichten miteinander "vermahlen" ("vermählt...?") wurden: Zeit macht Überlieferungen unscharf, und da die Mühle hinter dem Schlosse schon damals wegen ihrer Bekanntheit mehr hermacht, verknüpfen die Historienschreiber den Gerichtsfall des Wassermüllers mit dem vergleichsweise zaghaften Aufbegehren des Sanssouci-Müllers. Denn schon bald nach dem Tode Friedrichs II. und erst recht nach dem Zusammenbruch Preußens 1806 - dank Napoleon - wird die Person des großen Königs glorios verklärt und geradezu neu erschaffen; dazu werden Geschichte und Geschichten zurechtgebogen, daß es eine Lust ist. Eine dieser Bemühungen - siehe oben. Fassen wir zusammen: In Wirklichkeit wollte also nie der König den Müller und seine Mühle vertreiben, sondern eigentlich wollte der Müller aus Sorge um die Wirtschaftlichkeit die Mühle versetzen - im wahrsten Wortsinn. Und daß sich der König seiner eigenen Justiz gebeugt hat - Pustekuchen: Die Kassierung des Küstriner Urteilsspruches zeugt von einer groben Rechtsbeugung - ganz im Sinne des ständischen Geistes der damaligen Zeit - und lastet schwer wie ein Mühlstein auf der Rechtsgeschichte. Aber nicht deswegen zieht's auch heute noch Jurastudenten nach Potsdam - quasi an den Tatort -, sondern weil dieser Mühlstein gleichermaßen ein Grundstein der preußischen Rechtsgeschichte geworden ist: 1780, ein Vierteljahr nach den Turbulenzen um den Arnold-Prozeß, beauftragt Friedrich II. seinen neuen Großkanzler Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer mit der Zusammenfassung der geltenden Gesetze im Lande zu einem einheitlichen Werk, aus dem bald das "Allgemeine preußische Landrecht" entsteht - mit über 19000 Paragraphen des Zivil- und Strafrechts, des Verwaltungs- und Verfassungsrechts. Friedrich der Große erlebt die Ausführung nicht mehr - er stirbt 1786; erst acht Jahre später tritt das juristische Riesenpaket in Kraft. |
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